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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: 8 VA 2/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 VA 2/02 OLG Naumburg
In dem Verfahren
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am
20. Juni 2002
durch die unterzeichnenden Richter
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 08.01.2002 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer, der im Übrigen gehalten ist, bis zum 13.01.2002 die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, hatte am 08.11.2001 beim Standesamt S. die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragt. Über diesen Antrag musste nicht entschieden werden, weil die damalige Verlobte von der Heirat Abstand genommen hatte. Am 08.12.2001, d. h. ca. fünf bis sechs Wochen später, beantragte der Antragsteller und Beschwerdeführer wiederum die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, allerdings nicht um die ursprüngliche Verlobte zu heiraten, sondern eine andere Verlobte. Die Präsidentin des Oberlandesgericht hat diesen Antrag am 08.01.2002 mit der Begründung, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei, zurückgewiesen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts ist zwar zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.
Die Auffassung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg, dass der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeiteszeugnisses rechtsmissbräuchlich ist, ist zutreffend. Der Antragsteller verfolgte mit dem Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugenisses nicht die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau A. I. , sondern verfolgte ausschließlich ehefremde Zwecke. Dies bedeutet einen Missbrauch des Antragsrechts. Allein das Ergebnis der Befragung der Verlobten weckt schon erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließungsabsichten im Sinne des bürgerlichen Rechts. So gab die Verlobte bei der Befragung den Beruf des Antragstellers unzutreffend wieder, indem sie ihn als Koch benannte, obwohl er von Beruf Maurer ist, auch die Anzahl der Geschwister des Antragstellers wurde unzutreffend wieder gegeben und darüber hinaus, dies ist ein nicht unwesentlicher Punkt, über den sich Eheleute normalerweise im Klaren sind, wußte die Verlobte nichts über die Anzahl der Kinder des Antragstellers. Dem Antragsteller war nicht bekannt, welchen Beruf die Verlobte ausübte, ihr Geburtsdatum war ihm ebenso unbekannt wie der Umstand, dass ihr Vater bereits verstorben ist. Es mag zwar sein, dass bei Eheleuten gelegentlich auch persönliche Daten nicht bekannt sind, aber aus der Anzahl der hier unbekannten, nicht unwesentlichen Daten, ergeben sich die eben genannten Zweifel.
Letztlich zur Überzeugung, dass der Antragsteller hier ausschließlich rechtsmissbräuchlich handelt, führt daneben die Tatsache, dass er innerhalb von ca. sechs Wochen die Eheschließung mit zwei verschiedenen Personen angemeldet hat. In ihrer Gesamtschau lassen die eben geschilderten Tatsachen nur den Schluss zu, dass zwischen den Verlobten die Eingehung einer Scheinehe beabsichtigt ist, im Kern beabsichtigen die Verlobten nicht die Eingehung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Ende der Entscheidung
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